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   FG Saarland, 29.06.2006 - 2 K 183/05   

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https://dejure.org/2006,18207
FG Saarland, 29.06.2006 - 2 K 183/05 (https://dejure.org/2006,18207)
FG Saarland, Entscheidung vom 29.06.2006 - 2 K 183/05 (https://dejure.org/2006,18207)
FG Saarland, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - 2 K 183/05 (https://dejure.org/2006,18207)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes bei der Ermittlung seines Anspruchs auf Kindergeld; Einkommensteuerrechtlicher Begriff der Bezüge

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 2; ; EStG § 12 Nr. 3; ; EStG § 32 Abs. 4; ; EStG § 70 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 2
    Grenzbetrag i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG : Keine Ermäßigung der Einkünfte des Kindes um Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grenzbetrag i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG: Keine Ermäßigung der Einkünfte des Kindes um Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG Saarland, 29.06.2006 - 2 K 183/05
    Am 28. Juni 2005 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er geltend macht, nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (DStR 2005, 911 ) sei der Bruttoarbeitslohn seines Sohnes auch um die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu ermäßigen, weil diese Gelder ihm ebenfalls zur Lebensführung nicht zur Verfügung gestanden hätten.

    MitBeschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (DStR 2005, 911 ) hat das BVerfG hiervon abweichend entschieden, dass diese Einschränkung grundsätzlich auch für die Einkünfte gilt.

    Eine andere Betrachtung würde auch der vom BVerfG im Beschluss vom 11. Januar 2005 (a.a.O.) ausdrücklich betonten "tradierten steuerrechtlichen Terminologie", wie sie im Wortlaut und im systematischen Zusammenhang der Norm zum Ausdruck kommt, zuwiderlaufen.

  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 59/03

    Volljährige Kinder in Berufsausbildung

    Auszug aus FG Saarland, 29.06.2006 - 2 K 183/05
    Die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enthaltene Einschränkung, dass nur solche Einkünfte und Bezüge schädlich sind, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, galt nach h.M. lediglich für die Bezüge (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BStBI II 2004, 584).
  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 66/99

    Kindergeld: Einkünfte i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

    Auszug aus FG Saarland, 29.06.2006 - 2 K 183/05
    Auf das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) oder das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) kommt es hingegen nicht an (BFH, Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 66/99, BFH/NV 2005, 24).
  • FG Brandenburg, 09.03.2006 - 6 K 2092/01

    Kindergeld - Jahresgrenzbetrag - Kürzung des Bruttoarbeitslohnes des Kindes auch

    Auszug aus FG Saarland, 29.06.2006 - 2 K 183/05
    Im Anschluss daran hat das FG Brandenburg mit Urteil vom 9. März 2006 6 K 2092/01 (Revision: III R 32/06; Leitsatz in StEd 2006, 406) entschieden, dass die von dem Kind im jeweiligen Streitjahr tatsächlich gezahlte Einkommensteuer ebenfalls nicht in die Berechnungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen sei, weil es sich hierbei um Beträge handele, die von Gesetzes wegen dem Kind oder dessen Eltern nicht verfügbar seien und deshalb keine Entlastung bei den Eltern bewirken könnten, sondern anderen Zwecken als der Bestreitung von Unterhalt zu dienen bestimmt seien.
  • BFH - III R 32/06
    Auszug aus FG Saarland, 29.06.2006 - 2 K 183/05
    Im Anschluss daran hat das FG Brandenburg mit Urteil vom 9. März 2006 6 K 2092/01 (Revision: III R 32/06; Leitsatz in StEd 2006, 406) entschieden, dass die von dem Kind im jeweiligen Streitjahr tatsächlich gezahlte Einkommensteuer ebenfalls nicht in die Berechnungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen sei, weil es sich hierbei um Beträge handele, die von Gesetzes wegen dem Kind oder dessen Eltern nicht verfügbar seien und deshalb keine Entlastung bei den Eltern bewirken könnten, sondern anderen Zwecken als der Bestreitung von Unterhalt zu dienen bestimmt seien.
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